TY - BOOK AU - Güstrow PY - 1755 DA - 1755// TI - Wir Burgermeister und Rath der Hertzogl. Mecklenburgl. Vorder-Stadt Güstrow, fügen gesamten hiesigen Bürgerschaften und übrigen Einwohnern hiedurch zu wissen, daß, ob zwar nach gewöhnlicher Begatung dieser Stadt-Ländereyen alles jährlich aufgesäet, und keine Brache gehalten wird mithin nach den Reguln der Wirtschaft ... auf hiesigen Feldern keine Gänse-Hulden füglich gehalten werden können: Gegeben Güstrow d CY - [Erscheinungsort nicht ermittelbar] UR - http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn871956446 LA - German N1 - Kopftitel ID - 871956446 ER -