TY - BOOK PY - 1697 DA - 1697// TI - Wir zur Fürstlichen Mecklenburg-Güstrowischen Interims-Regierung verordnete Rähte. Fugen allen und jeden in diesem Hertzogrhumb Mecklenburg Güstrow gesessenen Haubt-Leuten, Beambten ... zu wissen. Nachdem ... man im Lande nicht allein die Höltzungen zu ruiniren, sondern auch sich allerhand ohnzulässigen Jagens, Hetzens und Schiessens sowohl in- als ausserhalb vermöge der Policey-Ordnung verbothenen Jagens-Zeit zugebrauchen, dergleichen zur Ruin und Verwüstung des Holtzes und der Wild-Bahn gereichende contraventiones indessen nicht zugestatten seyn ... So geschehen und Gegeben in Güstrow den Anno 1697 CY - [S.l.] UR - http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn730867242 LA - German N1 - Jagdgesetz 1697 ID - 730867242 ER -