%0 Book %T E. E. Rath findet es diensam, nachstehende hiebevorige Verordnung zur Erinnerung zu bringen: 1) Die außer den Thören wohnenden ... sollen fremde und unbekannte Personen, weder bey Tage noch bey Nacht, in ihre Häuser einnehmen, noch ihnen einen Aufenthalt verstatten: Publicatum Jussu Senatus. Rostock den 22sten October 1798 %D 1798 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 890493502 %O Kopftitel %O Keine Veröffentlichungsangabe, stattdessen Jahr der Datierung %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2017 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2017|||||||||| %O UB Rostock LB C 38 1798 Caps. V %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %X Erneuerte Verordnung, daß Fremde in und außerhalb der Stadt Rostock nur in Wirtshäusern logieren dürfen und ihre Ankunft dem Rat der Stadt zu melden ist %9 Text %9 Amtsdruckschrift %9 Einblattdruck %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn890493502