%0 Book %T Wir Friederich Franz, von Gottes Gnaden, Herzog zu Mecklenburg ... Unsern gnädigsten Gruß zuvor. Wohlwürdiger und Hochgelahrter, lieber Andächtiger und Getreuer! Es ist vorgekommen, daß mehrere Eltern, wider die ausdrückliche Vorschrift der PolizeiOrdnung und der revidirten KirchenOrdnung, Tit. von der Kindtaufe, ihre neugebohrnen Kinder über den zweiten oder dritten Tag ungetauft liegen lassen, wohl gar mehrere Wochen damit Anstand nehmen, bevor zur Taufhandlung geschritten wird %A Franz I. Mecklenburg-Schwerin, Großherzog, Friedrich %D 1800 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 875208827 %O Kopftitel %O Keine Veröffentlichungsangabe, wahrscheinliches Erscheinungsjahr nach der Datierung am Ende des Textes: "Gegeben auf Unsrer Vestung Schwerin, den 20sten May 1800." %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2016 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2016|||||||||| %O UB Rostock MK-4080.7 %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %9 Text %9 Verordnung %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn875208827