%0 Book %T Friederich, von Gottes Gnaden Herzog zu Mecklenburg, [et]c. Es wird hiemit gnädigst aufgegeben, pflichtmäßig dahin zu sorgen, daß ein jeder Hauswirth in den anvertraueten Amts-Dörfern, welcher seinen Vieh-Stapel nach Kopf-Zahl noch nicht wieder beysammen hat, bis zu dessen völliger Completirung, jährlich 3 bis 4 Kälber aufziehen muß %A Friedrich %D 1769 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 873597427 %O Kopftitel %O Keine Veröffentlichungsangabe, stattdessen Jahr der handschriftlich eingetragenen Datierung: "Febr. 1769." %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2016 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2016|||||||||| %O UB Rostock MK-4060(44).1 %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %X Formular einer Erklärung die Viehzucht betreffend %9 Text %9 Verordnung %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn873597427