%0 Book %T Auf hoher Herzogl. Cammer-Verordnung, wird hiemit denen sämtlichen Schulzen und übrigen Hauswirthen des hiesigen Amts, bekand gemacht und angedeutet, daß von nun an, die, vor diesem gewesene Ordnung beym Bauen und Bessern der Gehöfte-Zimmer, wieder eingeführet werden solle, und zwar dergestalt, daß: Schwerin den 10. Sept. 1767 %D 1767 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 873361741 %O Herzogl. Beamte hieselbst. %O Kopftitel %O Keine Veröffentlichungsangabe, stattdessen Jahr der Datierung %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2016 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2016|||||||||| %O UB Rostock MK-4060(43).14 %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %9 Text %9 Verordnung %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn873361741