%0 Book %T Wir Burgermeister und Rath der Hertzogl. Mecklenburgl. Vorder-Stadt Güstrow, fügen gesamten hiesigen Bürgerschaften und übrigen Einwohnern hiedurch zu wissen, daß, ob zwar nach gewöhnlicher Begatung dieser Stadt-Ländereyen alles jährlich aufgesäet, und keine Brache gehalten wird mithin nach den Reguln der Wirtschaft ... auf hiesigen Feldern keine Gänse-Hulden füglich gehalten werden können: Gegeben Güstrow d %A Güstrow %D 1755 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 871956446 %O Kopftitel %O Keine Veröffentlichungsangabe, stattdessen Jahr der handschriftlich eingetragenen Datierung: "3. Nov: 1755." %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2016 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2016|||||||||| %O UB Rostock MK-4063(3).127 %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %9 Text %9 Einblattdruck %9 Verordnung %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn871956446