%0 Book %T Vermöge S. Herrn Hertzog Friedrich Wilhelms zu Mecklenburg ... Verordnung wird dem Dorffe von dem auff eine Nacht angewiesen/ dergestalt/ daß ein Gemeiner nach Hoch-Fürstl. Reglement mit einer Kanne Bier und Haußman[n]s Kost/ und jedes Pferd mit ein viertel Habern ... verpfleget werde/ vor jeden Gemeinen werden vier Schilling vor die Mahlzeit ... so fort baar bezahlet: den Anno 1701 %A Wilhelm Mecklenburg-Schwerin, Herzog, Friedrich %D 1701 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 863943160 %O Kopftitel. - Formular mit ausgelassenen Stellen %O Keine Veröffentlichungsangabe, stattdessen Jahr der Datierung %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2016 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2016|||||||||| %O UB Rostock MK-4060(19).2 %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %9 Text %9 Einblattdruck %9 Verordnung %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn863943160