%0 Book %T Demnach sich der Nutzen von dem Gebrauche der Zahl-Haspeln schon in verschiedenen Ländern bethätiget hat, solcher auch jetzo in denen Mecklenburgischen mittelst einer besonderen Landes Constitution eingeführet werden soll; so will gleichmäßig E. E. Rath mit Zustimmung der Ehrl. Hundert Männer hiemit verordnen: 1) Daß künftig ... Niemand, der zum Verkauf spinnet, zum Abhaspeln des gesponnenen Garns sich eines andern, als eines gewrögten und gestempelten Zahl-Haspels bedienen soll %D 1775 %C [Erscheinungsort nicht ermittelbar] %G German %F 862639468 %O Kopftitel %O Wahrscheinliches Erscheinungsjahr aus der Datierung am Ende des Textes entnommen: "Publicatum Jussu Senatus. Rostock den 5ten April, 1775." %O Online-Ausgabe Rostock Universitätsbibliothek 2016 1 Online-Ressource Digitalisierte Drucke der Universitätsbibliothek Rostock VD18 digital |2016|||||||||| %O UB Rostock Kl-157(4).5 %O Archivierung/Langzeitarchivierung gewährleistet XA-DE-MV pdager DE-28 %9 Text %9 Verordnung %U http://purl.uni-rostock.de/rosdok/ppn862639468